Baggerservice Lunz
Mietvertrag für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Die Vermietung erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises. Sollten Besteller, Mieter, Abholer und
Empfänger nicht identisch sein, haften sie gesamtschuldnerisch für alle, durch die Anmietung entstandenen Kosten.
3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß, die einschlägigen Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß
zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt
zurückzugeben.
4. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe werden Reinigungskosten in Höhe von 60,00€ / Std. zzgl. MwSt oder die
notwendigen Reparaturkosten zuzüglich der Tagesmiete pro Ausfalltag berechnet.
5. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes
anzuzeigen.
§ 2 Auslieferung und Übergabe des Mietgegenstandes
1. Die Auslieferung erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter Anlieferung durch den Vermieter an eine vom Mieter anzugebene
Anschrift, so werden dem Mieter die anfallenden Transportkosten in Rechnung gestellt, es sei denn, es ist
vertraglich etwas anderes vereinbart.
2. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.
3. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Anlieferung anwesend sein kann, werden die Mietgegenstände an
der vom Mieter genannten Anschrift hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und
vollständige Lieferung an.
4. Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und
gegebenenfalls dem Vermieter Mängel unverzüglich nach Feststellung zu melden. Nicht unverzüglich gemeldete
Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.
5. Der Mieter hat die Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter unverzüglich von der richtigen Menge zu
überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter zurückbehaltenen Mietvertrag / Lieferschein zu erwähnen.
Ohne dies verliert der Mieter jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
6. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt auf ebener Erde.
§ 3 Mietzeit
1. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Werktag. Der Miettag beinhaltet max. 8 Betriebsstunden.
2. Wenn der Vermieter über 8 Betriebsstunden kommt, wird jeder weitere Betriebsstunde in Rechnung gestellt.
3. Unabhängig von der Mietzeit bleiben alle Geräte Eigentum des Vermieters.
4. Bei Ausfall eines Gerätes während der Mietzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf Ausfallentschädigung bzw.
Mehrkostenerstattung für Neuanmietung.
§ 4 Haftung
1. Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die
Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend wenn sich die Abholung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen
verzögert. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat so wird der Mieter ungeachtet
dessen alles ihm zumutbare unternehmen, um den Mietgegenstand bis zur Abholung entsprechend zu schützen.
2. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht
reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten
des Vermieters zu erstatten.
3. Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung zu versichern.
4. Bei Baggern, Radladern, Dumpern und Kompaktladern entfällt §4 Punkt 3, da die aufgezählten Geräte versichert
sind. Hier haftet der Mieter für Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung oder Einwirkung Dritter mit 1.000€
Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Bei Totalverlust, bei Brand, Diebstahl sowie höherer Gewalt haftet der Mieter mit
25% des Listenpreises, mindestens aber mit 2.000€.
5. Schadensersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, ob mittelbare oder
unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des
Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
§ 5 Rückgabe
1. Der Mieter verpflichtet sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie übernommen,
an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das
Mietgut abholfertig und aufladebereit zu halten. Am vereinbarten Abholtag muss das Mietgut ab 07:30 Uhr morgens
vollgetankt, gereinigt, sortiert und geordnet aufgestapelt zu ebener Erde bereitstehen.
2. Wird das Gerät nicht vollgetankt zurückgegeben, wird ein Unkostenbetrag von 2,50 Euro pro Ltr. Kraftstoff fällig der vom Vermieter wieder aufgefüllt werden muss.
3. Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme
nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Zählung und Schadensfeststellung erst in den
Räumen des Vermieters stattfindet.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jeden angefangenen
Tag bis zur Rückgabe an den Vermieter Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der Vermieter
Schadenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen
Mietgegenstand geltend machen.
§ 6 Rechnung
Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig. Bei Rechnungsbeträgen unter 100,00€ werden 5,00€ Kleinauftragskosten
berechnet.
§ 7 Allgemeines
1. Gerichtsstand ist für beide Parteien, auch für Mahnverfahren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, das
AG Neustadt / Aisch
2. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die
Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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